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Todesfall und Leistungen für Hinterbliebene

Todesfall und Leistungen für Hinterbliebene

Beim Tod einer versicherten oder PKWAL-rentenbeziehenden Person können für Hinterbliebene bestimmte Leistungen in Form von Renten, Kapital oder beides ausgerichtet werden. Hier finden Sie die Informationen zu diesem Thema.

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So funktioniert es

Bei einem Todesfall wird das Sparkapital dieser Person auf jene Hinterbliebenen umverteilt, welche direkt mit ihr verbunden sind, um diesen ein angemessenes Einkommen zu ermöglichen.

Wer hat Anspruch auf Hinterlassenenleistungen?

Beim Tod der versicherten Person haben Hinterbliebene Anspruch auf Leistungen:

Der überlebende Ehegatte / überlebende eingetragene Partner

Erfüllt eine der folgenden Bedingungen:

a. Er/sie muss für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen.

b. Er/sie ist 40 Jahre alt und seit mindestens zwei Jahren verheiratet.

Der/die Konkubinatspartner/in kann dem Ehegatten gleichgestellt werden.

Hierzu ist eine Meldung an die PKWAL erforderlich, spätestens vor dem Erreichen des Rentenalters, mittels eines spezifischen Formulars. Voraussetzung hierfür ist eine Lebensgemeinschaft, welche mindestens seit 5 Jahren besteht.

Waisen

Waisen bis zum vollständig erreichten 18. Altersjahr oder Studierende / Lernende bzw. IV-Rentner, bis maximum zum 25. vollständig erreichten Altersjahr.

Die detaillierten Bedingungen finden Sie im Reglement der Kasse.

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Welcher Betrag wird als Hinterlassenenrente ausgerichtet?

Die Höhe der Rente hängt von der Beziehung der Hinterbliebenen mit dem verstorbenen Versicherten ab:

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Der Ehegatte / die Ehegattin, der/die eingetragene Partner/in oder gemeldete Lebensgefährte erhalten:

a. 60% der versicherten Invalidenrente aber maximal 60 % der auf das reglementarische Referenzalter hochgerechneten Altersrente, wenn die Person noch nicht rentenberechtigt ist.
b. 60% der laufenden Altersrente.

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Waisen bis 18 Jahre oder wenn sie sich in Ausbildung befinden bzw. eine IV-Rente beziehen bis 25 Jahre, erhalten:

a. 20% der IV-Rente des Versicherten, wenn die Person noch nicht das Rentenalter erreicht hat.
b. 20% der laufenden Altersrente, wenn die versicherte Person eine Rente bezieht.

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Wussten Sie schon?

Bei Todesfall nach der Pensionierung können Sie Ihre Ehegattin / Ihren Ehegatten mit einer höheren Rente von 75 % bis 90 % Ihrer Rente begünstigen. Diese Wahl muss der Kasse spätestens drei Monate vor der Pensionierung mit dem entsprechenden Formular gemeldet werden.

Häufig gestellte Fragen

Ab wann werden die Leistungen an die Hinterbliebenen ausgerichtet?
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Die Hinterlassenenleistungen werden ab dem ersten Tag des Folgemonats nach dem Tod ausgerichtet.

Wen kontaktieren und welches Dokument verwenden im Todesfall?
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War der/die Verstorbene noch aktiv im Berufsleben, informiert der Arbeitgeber die Kasse. In jedem Fall nimmt die Kasse direkt mit den Begünstigten bzw. mit der Familie des/der Verstorbenen Kontakt auf.

Wann enden die Hinterlassenenleistungen?
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Dies ist je nach Fall unterschiedlich:

  • Für die Ehegatten: bei einer Wiederverheiratung, einer neuen eingetragenen Partnerschaft, oder bei Todesfall.
  • Für die Waisen: bei vollendetem 18. bzw. 25. Altersjahr, wenn sie sich noch in Ausbildung befinden oder von einer IV-Rente profitieren.
Wie hoch ist die Rente des Ehepartners?
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Falls die versicherte Person vor der Pensionierung stirbt, erhält der Ehegatte / die Ehegattin 60 % der versicherten Invalidenrente bzw. maximal 60 % der Altersrente (siehe Ziffer 4 des Vorsorgeausweises). Stirbt die versicherte Person im Rentenalter, erhält der Ehegatte / die Ehegattin grundsätzlich 60 % der lebenslangen Altersrente. Falls der Versicherte diese Wahl getroffen und mit dem entsprechenden Formular gemeldet hat, kann diese auch 75 % bis 90 % betragen.

In welchem Fall erhält der Ehegatte / die Ehegattin eine einmalige Zulage?
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Wenn der Ehepartner keine Bedingung erfüllt, die zu einer Rente berechtigt, hat er Anspruch auf eine einmalige Zulage, welche drei Jahresrenten des Verstorbenen entspricht (falls die Ehe mindestens 3 Jahre gedauert hat – ansonsten berechnet prorata der Anzahl Monate).

Was passiert, wenn ich geschieden bin?
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Der/die geschiedene Ehegatte/Ehegattin hat nach dem Tod seines/ihres geschiedenen Gatten Anspruch auf eine Hinterlassenenleistung gemäss BVG, wenn:

  • die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat,
  • dem geschiedenen überlebenden Gatten im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung anstelle einer lebenslänglichen Rente zugesprochen wurde.

Der jährliche Rentenbetrag entspricht der Unterhaltsleistung, die ihm entgangen ist, unter Abzug der Leistungen anderer Versicherungen.

Wer kann im Todesfall eine Kapitalabfindung in Anspruch nehmen?
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Wenn ein aktiver Versicherter stirbt, bei dem kein Anspruch auf Hinterlassenenrenten besteht, wird eine Kapitalabfindung geschuldet. Die Reihenfolge der Begünstigten ist folgendermassen:

  • Der Ehegatte oder der bezeichnete Konkubinatspartner
  • Personen, die der Unterhaltspflicht des Verstorbenen unterstehen
  • Kinder des verstorbenen Versicherten

Das Todesfallkapital entspricht 50 % des Sparkapitals des verstorbenen Versicherten. Die Leistung wird gemäss obenstehender Reihenfolge ausgerichtet, wobei eine Kategorie die anderen ausschliesst.

Wann kommt es zu einer Rentenreduktion?
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Wenn der/die überlebende Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene Partner/in mehr als 15 Jahre jünger ist als die versicherte Person, wird die Rente des Ehegatten für jedes Jahr, das der überlebende Ehegatte jünger ist als 15 Jahre, um jeweils 2% pro Jahr (bzw. anteilsmässig bei Monaten) reduziert, maximal jedoch um 30 %.

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