Beim Tod einer versicherten oder PKWAL-rentenbeziehenden Person können für Hinterbliebene bestimmte Leistungen in Form von Renten, Kapital oder beides ausgerichtet werden. Hier finden Sie die Informationen zu diesem Thema.
Bei einem Todesfall wird das Sparkapital dieser Person auf jene Hinterbliebenen umverteilt, welche direkt mit ihr verbunden sind, um diesen ein angemessenes Einkommen zu ermöglichen.
Beim Tod der versicherten Person haben Hinterbliebene Anspruch auf Leistungen:
Erfüllt eine der folgenden Bedingungen:
a. Er/sie muss für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen.
b. Er/sie ist 40 Jahre alt und seit mindestens zwei Jahren verheiratet.
Hierzu ist eine Meldung an die PKWAL erforderlich, spätestens vor dem Erreichen des Rentenalters, mittels eines spezifischen Formulars. Voraussetzung hierfür ist eine Lebensgemeinschaft, welche mindestens seit 5 Jahren besteht.
Waisen bis zum vollständig erreichten 18. Altersjahr oder Studierende / Lernende bzw. IV-Rentner, bis maximum zum 25. vollständig erreichten Altersjahr.
Die detaillierten Bedingungen finden Sie im Reglement der Kasse.
Die Höhe der Rente hängt von der Beziehung der Hinterbliebenen mit dem verstorbenen Versicherten ab:
Der Ehegatte / die Ehegattin, der/die eingetragene Partner/in oder gemeldete Lebensgefährte erhalten:
a. 60% der versicherten Invalidenrente aber maximal 60 % der auf das reglementarische Referenzalter hochgerechneten Altersrente, wenn die Person noch nicht rentenberechtigt ist.
b. 60% der laufenden Altersrente.
Waisen bis 18 Jahre oder wenn sie sich in Ausbildung befinden bzw. eine IV-Rente beziehen bis 25 Jahre, erhalten:
a. 20% der IV-Rente des Versicherten, wenn die Person noch nicht das Rentenalter erreicht hat.
b. 20% der laufenden Altersrente, wenn die versicherte Person eine Rente bezieht.
Bei Todesfall nach der Pensionierung können Sie Ihre Ehegattin / Ihren Ehegatten mit einer höheren Rente von 75 % bis 90 % Ihrer Rente begünstigen. Diese Wahl muss der Kasse spätestens drei Monate vor der Pensionierung mit dem entsprechenden Formular gemeldet werden.
Die Hinterlassenenleistungen werden ab dem ersten Tag des Folgemonats nach dem Tod ausgerichtet.
War der/die Verstorbene noch aktiv im Berufsleben, informiert der Arbeitgeber die Kasse. In jedem Fall nimmt die Kasse direkt mit den Begünstigten bzw. mit der Familie des/der Verstorbenen Kontakt auf.
Dies ist je nach Fall unterschiedlich:
Falls die versicherte Person vor der Pensionierung stirbt, erhält der Ehegatte / die Ehegattin 60 % der versicherten Invalidenrente bzw. maximal 60 % der Altersrente (siehe Ziffer 4 des Vorsorgeausweises). Stirbt die versicherte Person im Rentenalter, erhält der Ehegatte / die Ehegattin grundsätzlich 60 % der lebenslangen Altersrente. Falls der Versicherte diese Wahl getroffen und mit dem entsprechenden Formular gemeldet hat, kann diese auch 75 % bis 90 % betragen.
Wenn der Ehepartner keine Bedingung erfüllt, die zu einer Rente berechtigt, hat er Anspruch auf eine einmalige Zulage, welche drei Jahresrenten des Verstorbenen entspricht (falls die Ehe mindestens 3 Jahre gedauert hat – ansonsten berechnet prorata der Anzahl Monate).
Der/die geschiedene Ehegatte/Ehegattin hat nach dem Tod seines/ihres geschiedenen Gatten Anspruch auf eine Hinterlassenenleistung gemäss BVG, wenn:
Der jährliche Rentenbetrag entspricht der Unterhaltsleistung, die ihm entgangen ist, unter Abzug der Leistungen anderer Versicherungen.
Wenn ein aktiver Versicherter stirbt, bei dem kein Anspruch auf Hinterlassenenrenten besteht, wird eine Kapitalabfindung geschuldet. Die Reihenfolge der Begünstigten ist folgendermassen:
Das Todesfallkapital entspricht 50 % des Sparkapitals des verstorbenen Versicherten. Die Leistung wird gemäss obenstehender Reihenfolge ausgerichtet, wobei eine Kategorie die anderen ausschliesst.
Wenn der/die überlebende Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene Partner/in mehr als 15 Jahre jünger ist als die versicherte Person, wird die Rente des Ehegatten für jedes Jahr, das der überlebende Ehegatte jünger ist als 15 Jahre, um jeweils 2% pro Jahr (bzw. anteilsmässig bei Monaten) reduziert, maximal jedoch um 30 %.